AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SYSTEMLOGIK
Gesellschaft für Organisationssysteme mbH & Co. SYLOG KG

§ 1 Allgemeines

(1) Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der SYSTEMLOGIK Gesellschaft für Organisationssysteme mbH & Co. SYLOG KG – nachfolgend nur SYLOG genannt – gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Einbeziehung wird von SYLOG schriftlich bestätigt.

§ 2  Angebote

(1) Alle Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
(2) Bei Kalkulations- oder Druckfehlern behält sich SYLOG das Recht der Berichtigung vor.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Versand

(1) An vereinbarte Preise ist SYLOG 21 Tage gebunden.
(2) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung werden Vergütungen für Lieferungen oder Leistungen der SYLOG innerhalb von 7 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.  Bei der Lieferung/Installation von Systemen mit ab 50 .000 € Warenwert erfolgt die Zahlung in drei Stufen zu je einem Drittel des Zahlbetrages. Das erste Drittel ist zahlbar bei Auftragserteilung, das zweite Drittel bei Lieferung und das letzte Drittel bei Inbetriebnahme des Systems.
(3) Verpackungskosten sind in den Preisen nicht enthalten. Diese werden im Einzelfall gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Vergütungen für Dienstleistungen der SYLOG sind von der Skonto-Gewährung ausgeschlossen. Diese sind stets innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
(5) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist SYLOG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Der Versand (einschließlich etwaiger Rücklieferungen) erfolgt – außer bei schriftlich vereinbarter frachtfreier Lieferung – auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von SYLOG in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet worden sind. Sie setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Teillieferungen innerhalb der Lieferzeit sind zulässig.

§ 5 Verzug/Unmöglichkeit

(1) Aus von SYLOG nicht zu vertretenden Lieferungs- und Leistungsverzögerungen kann der Kunde keine Ansprüche ableiten. Hierzu zählen insbesondere Lieferungsverzögerungen von Zulieferern, der Eintritt höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse. Die Lieferungspflicht von SYLOG ruht in diesen Fällen, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind.
(2) Der Kunde hat im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Technische Änderungen

(1) SYLOG ist berechtigt, technische Änderungen nach Absprache mit dem Kunden in Abweichung von der Auftragsbeschreibung und -bestätigung vorzunehmen, soweit diese von der Funktion der Anlage oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen notwendig oder zweckmäßig sind.
(2) Änderungswünsche des Kunden nach Auftragsbestätigung sind für SYLOG nur verbindlich, wenn sie von SYLOG schriftlich bestätigt werden. Aus Änderungen resultierender Mehraufwand wird von SYLOG gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt, soweit Mängel der von SYLOG zu erbringenden Leistungen durch von dem Kunden zu vertretende Umstände,  insbesondere durch Fehler in den Unterlagen oder Daten, die SYLOG von dem Kunden erhält, verursacht sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) SYLOG behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten, einschließlich der Software, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung offenen Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist SYLOG berechtigt, die Produkte zurückzunehmen.
(2) In der Zurücknahme der Produkte durch SYLOG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, auf diese Rechtsfolge ist seitens SYLOG ausdrücklich schriftlich hingewiesen worden.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde SYLOG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um die entsprechenden rechtlichen Maßnahmen zu ermöglichen.

§ 8 Abnahme

Wird seitens SYLOG keine besondere Abnahme verlangt, so gilt eine Leistung nach Inbetriebnahme der Produkte durch den Kunden als abgenommen. Mängelvorbehalte hat dieser, sofern es sich nicht um versteckte Mängel handelt, innerhalb der Frist schriftlich geltend zu machen.

§ 9 Gewährleistung

(1) SYLOG gewährleistet, dass alle Produkte mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden sind. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern insbesondere in der Software nicht möglich.
(2) Für Fehler, die durch Mitwirkung oder ein sonstiges Verhalten des Kunden, seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, leistet SYLOG keine Gewähr. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Vertragsgegenstände bzw. vorhandenen Anlagen vom Kunden verändert, unsachgemäß verwendet oder von ihm oder Drittfirmen unsachgemäß gewartet werden.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht abweichend vereinbart, gegenüber Kaufleuten 6 Monate ab Gefahrenübergang. Gegenüber Endkunden im Sinne des BGB gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist gem. BGB. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche aus Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. SYLOG haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere wird nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden gehaftet. Gleiches gilt für unvorhersehbare Schäden.

§ 10    Nutzungsrechte für Software

(1) An SYLOG-Software, Fremdsoftware (Software, die von einem SYLOG-unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörenden Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, alle überlassenen Programme, Unterlagen etc. vertraulich zu behandeln und nur zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck zu verwenden. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SYLOG dürfen weder die Software, noch dazugehörige Dokumentationen seitens des Kunden Dritten zugänglich gemacht werden.
(3) Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Verkäufer auch auf den Kopien anzubringen.
(4) Bei Verstößen gegen die vorstehenden Regelungen ist SYLOG berechtigt, dem Kunden die vertragswidrige Nutzung zu untersagen und Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen.

§ 11 Geheimhaltung

SYLOG wird alle Unterlagen, Informationen und Daten des Kunden, die dieser als vertraulich bezeichnet – und die nicht allgemein bekannt geworden sind von den denen SYLOG nicht anderweitig Kenntnis erlangt hat – nur zur Durchführung dieses Vertrages verwenden und vertraulich behandeln.

§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort

(1) Alleiniger Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten für beide Vertragsparteien Königs Wusterhausen
(2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz.
(3) Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und SYLOG auch dann, wenn ein Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden haben keine bindende Wirkung.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Gültigkeit des Vertrages in seinen übrigen Teilen unberührt.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis und nach dem Vertragszweck am nächsten kommen.

Mittenwalde im April 2022 

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